(In Anlehnung an die vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. empfohlenen Bedingungen)
der MULTIVAC Sepp Haggenmüller SE & Co. KG
- der MULTIVAC Deutschland GmbH & Co. KG
- sowie der mit der MULTIVAC Sepp Haggenmüller SE & Co. KG verbundenen Unternehmen in Deutschland („MULTIVAC“)
- Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Erbringung von Montage-, Service- und Reparaturleistungen (nachfolgend „Leistungen“) durch MULTIVAC gegenüber Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, auch bei künftigen Verträgen. MULTIVACs Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Leistungen von MULTIVAC durch den Auftraggeber gelten diese AGB als angenommen.Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
Von den nachfolgenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von MULTIVAC. - Leistungsfrist
Die Leistungsdauer und/oder der Leistungsbeginn gelten nur als annähernd vereinbart.Alle durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernisse befreien MULTIVAC für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Leistungsverpflichtung, insbesondere von der rechtzeitigen Entsendung der Techniker und der Stellung der Techniker in genügender Anzahl. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die MULTIVAC nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen oder behördlichen Maßnahmen. Die durch die Verzögerung entstandenen eigenen Kosten trägt der Auftraggeber.Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme durch den Auftraggeber bereit ist.Ist die Leistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden MULTIVACs untergegangen oder verschlechtert worden, so ist MULTIVAC berechtigt, den vereinbarten Preis für die Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen, sofern das Werk sich in der Sachgewalt des Bestellers befindet. Das gleiche gilt bei von MULTIVAC unverschuldeter Unmöglichkeit der Leistung. Eine Wiederholung der Leistung kann der Auftraggeber verlangen, wenn und soweit dies MULTIVAC, insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an MULTIVAC zu entrichten.Die Anforderung eines Technikers soll mindestens 10 Arbeitstage vor Leistungsbeginn erfolgen.
- Leistungspreis und Zahlung, Eigentumsvorbehalt
Die Arbeitszeit für die Leistung wird nach Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die MULTIVAC in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Ermessen von MULTIVAC, i.d.R. nach deren Erbringung. Sämtliche Zahlungen des Auftraggebers sind in Euro zu leisten.Rechnungen von MULTIVAC sind sofort fällig und rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Für jede Mahnung – ausgenommen die verzugsbegründende Erstmahnung – werden dem Auftraggeber Euro 5,00 in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.Schecks werden nur unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages gutgeschrieben. Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Gewähr für Vorlage wird nicht übernommen.Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Auftraggebers.Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung aus anderen Rechtsverhältnissen resultiert oder von MULTIVAC unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das von MULTIVAC bei Rechnungsstellung angegebene Konto erfolgen. MULTIVACs Mitarbeiter oder Vertreter verfügen nicht über Inkassovollmacht.Alle Teile, die MULTIVAC im Rahmen der Leistungserbringung zu Gunsten fremder Sachen, Gebäude oder Grundstücke verwendet, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Leistungspreises Eigentum von MULTIVAC, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil der fremden Sache, Gebäude oder Grundstücke geworden sind.
- Arbeitszeit und Vergütung
Das von MULTIVAC zur Leistungserbringung eingesetzte Personal („Personal“) passt sich soweit möglich der beim Auftraggeber eingeführten Arbeitszeit an.Der Auftraggeber hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung des Personals auf dem ihm vorgelegten Servicebericht zu bescheinigen.Die notwendige Reisezeit (einschl. der An- und Abfahrtszeiten) wird als Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit wird auch Wartezeit beim Auftraggeber berechnet, ebenso, wenn das Personal ohne sein Verschulden verhindert ist, beim Auftraggeber die volle Arbeitszeit zu arbeiten.Für Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Verrechnungssätze für Servicedienstleistungen von MULTIVAC.
- Reisekosten
Die Reisekosten des Personals (einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mitgeführten und des versandten Werkzeugs) werden nach den Auslagen von MULTIVAC in Rechnung gestellt, Mietwagen nach Beleg, Flugkosten nach Aufwand.
- Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Personal bei der Durchführung der Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen.Er hat die zum Schutz von Personen (insbesondere der eigenen Mitarbeiter) und Sachen am Einsatzort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen und ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz (u.a. ArbSchG, ArbStättV, DGUV Vorschrift 1) verantwortlich, wenn und soweit sich das Personal bestimmungsgemäß auf seinem Betriebsgelände bzw. in seinen Räumlichkeiten aufhält. Er hat auch das Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt MULTIVAC von Verstößen des Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften.MULTIVAC behält sich vor, die Arbeiten so lange auszusetzen, bis die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Technische Hilfeleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere und je nach den Umständen zu:
- Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Leistungen erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Einsatzleiters zu befolgen. MULTIVAC übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Einsatzleiters entstanden, so gelten Nr. 9 und 10 entsprechend.
- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren, Vakuumanlagen) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Dichtungsmaterial, Schmiermittel, etc.).
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Druckluft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
- Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Personals.
- Transport der Teile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
- Bereitstellung geeigneter diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Personal.
- Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und/oder zur Erprobung des Leistungsgegenstandes notwendig sind.
Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Leistungen unverzüglich nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können.
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist MULTIVAC nach angemessener Ankündigungsfrist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von MULTIVAC unberührt.
- Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Erweisen sich die Leistungen als nicht vertragsgemäß, so ist MULTIVAC zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn MULTIVAC die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
Ist die Leistung fertiggestellt und der Auftraggeber verzögert oder verweigert die Abnahme, ohne mindestens einen Mangel anzugeben, gilt die Leistung nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistungen als abgenommen. Die Anzeige der Fertigstellung gilt als Aufforderung zur Abnahme.
Mit der Abnahme entfällt die Haftung von MULTIVAC für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. - Ersatzteile
Wird bei der Erbringung der Leistungen ein von MULTIVAC geliefertes Teil durch Verschulden von MULTIVAC beschädigt, so hat MULTIVAC es nach eigener Wahl auf eigene Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern. - Gewährleistung
Die erfolglose Leistungserbringung ist nicht mangelbehaftet, wenn MULTIVAC trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Leistung die Ursache des Schadens, die Grundlage der Beauftragung war, nicht auffinden kann und/oder eine Leistung wegen nicht vorhandener oder von MULTIVAC nicht zu beschaffender Ersatzteile nicht durchgeführt werden kann und die vorstehenden Sachverhalte bei Annahme des Auftrages für MULTIVAC nicht erkennbar waren. Dies gilt nicht, sofern das Nichtauffinden der Ursache und/oder die Unfähigkeit zur Beschaffung notwendiger Ersatzteile auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MULTIVAC, MULTIVACs leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung, sofern nicht eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde oder Arglist vorliegt. - Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend Schadensersatzansprüche) gegen MULTIVAC, MULTIVACs leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind nach den nachfolgenden Regelungen beschränkt: MULTIVAC haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkverträgen ist die Lieferung bzw. Herstellung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes sowie ggf. dessen Übereignung an den Auftraggeber. Wesentliche Vertragspflicht bei Dienstverträgen ist die Erbringung der vom Auftraggeber verlangten Dienstleistung.
Soweit MULTIVAC dem Grunde nach haftet, ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzpflichtig, soweit sie bei bestimmungsgemäßen Gebrauch des betreffenden Gegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von MULTIVAC.
Die Einschränkungen dieser Ziff. 11 gelten nicht für die Haftung von MULTIVAC oder deren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten von MULTIVAC, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von MULTIVAC garantiert wurden und bei Mängeln eines Liefergegenstandes, sofern und soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
Die Haftungsdauer beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung, sofern nicht eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde oder Arglist vorliegt. - Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, außer dies wird dem Besteller ausdrücklich vom Lieferer zugesagt.
Dem Besteller ist es nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien der Software anzufertigen, die Software zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringen. Der Lieferer stellt die für die Interoperabilität benötigten Informationen auf Anforderung zur Verfügung. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. - Datenschutz
MULTIVAC und der Auftraggeber verpflichten sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen. - Geheimhaltung
Unbeschadet vorrangiger Regelungen einer ggf. gesondert abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung gilt Folgendes: Der Besteller ist verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse des Lieferers, die er im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses oder bei der Durchführung des Vertrages erfährt, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht offenzulegen. Geschäftsgeheimnisse macht der Lieferer durch Kennzeichnung der Information als „Vertraulich“ (oder ähnliche Bezeichnungen) kenntlich. Auch ohne Kennzeichnung hat der Besteller die Vertraulichkeit zu wahren, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die betreffende Information ein Geschäftsgeheimnis des Lieferers darstellt. Geschäftsgeheimnisse des Lieferers sind insbesondere Angebotsunterlagen und Prototypen (und dergleichen; siehe Abschnitt I.2.); vertragsgegenständliche Anlagen oder Maschinen für die Serienfertigung beim Besteller nebst zugehöriger Dokumentation sind Geschäftsgeheimnisse des Lieferers bis zu deren Auslieferung an den Besteller. Dessen unbeschadet gilt für etwaige (mit-)gelieferte Software nebst deren Dokumentation die Regelung in Abschnitt IX.Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Leistungen unverzüglich nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können.
- allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von vom Besteller zu vertreten ist;
- dem Besteller bereits bekannt waren, bevor sie ihm von dem Lieferer zugänglich gemacht wurden oder der Besteller die Information später eigenständig und ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gewonnen hat;
- durch einen Dritten zur Kenntnis des Bestellers gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung vorliegt, die diesem dem Lieferer gegenüber obliegt.
Der Besteller verletzt die Geheimhaltungspflichten nicht, wenn er ein Geschäftsgeheimnis des Lieferers in dem Umfang offenlegt, wie dies ihm eine Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde oder eine gesetzliche Regelung bindend auferlegt, wobei der Besteller alle vernünftigen, zumutbaren Schritte unternehmen muss, um die Offenlegung möglichst zu verhindern oder zu beschränken. Soweit rechtlich zulässig, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer unverzüglich über die bevorstehende Offenlegung zu benachrichtigen.
Ferner stellt eine Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen in den Grenzen der Ausnahmeregelung des § 5 GeschGehG keine Verletzung der Geheihaltungsverpflichtung dar.
Verletzt der Besteller seine Verpflichtung zur Geheimhaltung, schuldet er eine nach billigem Ermessen des Lieferers zu bestimmende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Höhere Gewalt
Im Fall von höherer Gewalt, hat der betroffene Vertragspartner die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Die Lieferzeit verlängert sich in einem solchen Fall angemessen. Als höhere Gewalt gelten u.a. (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung, Ausschreitungen; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Putsch, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Unwetter, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden; (viii) Werk- und Rohstoffmangel, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, schwere Transportunfälle und sonstige Gründe, auf die ein Vertragspartner keinen Einfluss hat.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MULTIVAC und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Wolfertschwenden. MULTIVAC ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(Gültig ab Februar 2023)